Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 (ÜR)aufgehoben
Artikel VII
Zuschuß zu den Energiekosten
(Anm.: zu § 13 Abs. 2, BGBl. Nr. 395/1974)
Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld ein Zuschuß zu den Energiekosten in der Höhe von 1 000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von 8 600 S nicht überstiegen hat.