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Fassungsvergleich zu KUG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) (aufgehoben) 1
Art. 7 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 11.07.1991 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012 Art. 7 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VII
Zuschuß zu den Energiekosten
(Anm.: zu § 13 Abs. 2, BGBl. Nr. 395/1974)
Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld ein Zuschuß zu den Energiekosten in der Höhe von 1 000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von 8 600 S nicht überstiegen hat.