Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1
Art. 7aneu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 7a↗RIS↗
Artikel 7a
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.