Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Sechster Abschnitt
Gerichtskosten
Artikel VIII
(1) Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des § 13 der Reichskostenordnung die Vorschriften des § 17 der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).
(2) Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel V die im § 33 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.
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