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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) (aufgehoben) 1
Art. 8neu
in Kraft 16.04.1978 – 30.09.2016 · idF BGBl. Nr. 213/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.