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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 8neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.