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Fassungsvergleich zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Soweit ein den Kommissionen vorgelegter Antrag sich auf greifbares Eigentum bezieht, sind die Zentralbehörden für Auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Teile auf Antrag der bevollmächtigten Vertretungen verpflichtet, bis zur Beschaffung der den Kommissionen vorzulegenden urkundlichen Unterlagen den provisorischen Schutz über das Eigentum auszuüben. Die urkundlichen Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die bevollmächtigten Vertretungen den Antrag gestellt haben, beigebracht werden.