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Fassungsvergleich zu Niederlassungsvertrag (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsvertrag (Türkei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 392/1924 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.
Schlagworte
Konfiskation