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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 8↗RIS↗
Kapitel III.
Das Vergleichsverfahren.
Artikel 8.
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.