Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Kapitel III.
Das Vergleichsverfahren.
Artikel 8.
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.