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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 8neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.