Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
TEIL II
Vertreter
ARTIKEL 8
a) die gleiche Immunität gegen seine Verhaftung oder Anhaltung und gegen Beschlagnahme seines persönlichen Gepäcks sowie die gleiche Unverletzlichkeit für sämtliche Schriftstücke und Dokumente, wie sie einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt werden;
b) das Recht, Codes zu verwenden sowie Dokumente oder Schriftstücke durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck zu empfangen oder abzusenden;
c) Befreiung für sich selbst und seinen Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerregistrierung und Verpflichtung zum nationalen Dienst;
d) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen sowie hinsichtlich seines persönlichen Gepäcks, die einem Vertreter einer ausländischen Regierung auf vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
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