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Fassungsvergleich zu Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 16.03.1966 · idF BGBl. Nr. 45/1966 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.
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Meistbegünstigung