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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat
Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, eine konsularische Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen.