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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.11.1974 · idF BGBl. Nr. 638/1974 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.