Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 8neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Grenzen und Ausdehnung der konsularischen Tätigkeit
(1) Mitglieder des Konsulats dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.
(2) Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates können Konsuln konsularische Aufgaben für einen dritten Staat wahrnehmen.