Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO××

Änderungen zwischen den Fassungen

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO 1
Art. 8neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Die Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.
Unterzeichnet in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind, in New York am 28. Juni 1979 durch die bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Vereinten Nationen.