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Fassungsvergleich zu Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1
Art. 8neu
in Kraft ab 30.04.1982 · idF BGBl. Nr. 443/1982 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, daß Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne jedwede Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Staaten auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.