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Fassungsvergleich zu Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften 1
Art. 8neu
in Kraft ab 19.01.1983 · idF BGBl. Nr. 52/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über die in Artikel 3 vorgesehenen Vereinbarungen.
2. Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Weiterentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.