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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.