Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel VIII
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.