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Fassungsvergleich zu Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 672/1990 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Datenschutz
Die Organisation gewährleistet, daß die von der elektronischen Datenverarbeitung betroffenen Personen Datenschutzrechte gegenüber der Organisation zumindest in dem Umfang geltend machen können, wie sie vom Europäischen Übereinkommen vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten *) vorgesehen sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988