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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 1
Art. 8neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde