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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Entscheidungsfindungsverfahren
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
(3) Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.