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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 8neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.