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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 153/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern. Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.
2. Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.