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Fassungsvergleich zu Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 35/1999 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.