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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.