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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.