Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen der Vereinbarungen und Friedensverträge, die zwischen kriegführenden Ländern abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden.