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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die österreichischen und die slowenischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
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