Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8.
Die österreichischen und die slowenischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
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