Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder Gebühren auferlegt werden.