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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL VIII
1. Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.
Anmerkung
Zur bedingten Ratifikation, Annahme oder Beitritt siehe Zusatzprotokoll 3.
Schlagworte
UNESCO