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Fassungsvergleich zu Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zwecke einberufen werden soll.