Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 8↗RIS↗
III. Vollstreckung noch nicht rechtskräftigerEntscheidungen
Artikel 8
(1) Soll die Entscheidung eines österreichischen Gerichtes, auf Grund deren in der Republik Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden könnte, in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so hat das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des betreibenden Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung der österreichischen Exekutionsordnung darüber zu beschließen, ob und für welchen Zeitraum die Exekution zur Sicherstellung zulässig ist; eine bestimmte Exekutionshandlung hat es jedoch nicht zu bewilligen. Ist die Zulässigkeit der Exekution von der Leistung einer Sicherheit abhängig, so ist diese beim österreichischen Gericht zu erlegen.
(2) Der Antrag des betreibenden Gläubigers, die Entscheidung des österreichischen Gerichtes für vollstreckbar zu erklären, kann von dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb abgelehnt werden, weil der im Absatz 1 genannte Beschluß, mit dem die Exekution zur Sicherstellung für zulässig erklärt wurde, noch nicht rechtskräftig ist.