Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden erlassenen Entscheidungen, durch die ein Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abgeändert wird.