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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 1
Art. 8neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.
Anmerkung
Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich