Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-, Erbschafts- und Vormundschaftsämter.