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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Anmerkung
Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.