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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 1
Art. 8neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Wirkungen der Antwort
Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, nicht.