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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz zu begehren.