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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile haben, werden für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 als Angehörige des betreffenden Vertragschließenden Teiles behandelt.