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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.06.1973 · idF BGBl. Nr. 413/1973 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.
Anmerkung
Siehe § 66 Abs. 2 bis 4 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.