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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 716/1974 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2) Telephonische und telegraphische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.