Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel VIII
(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2) Telephonische und telegraphische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.