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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Die in der Republik Österreich errichteten vollstreckbaren Notariatsakte und die im Fürstentum Liechtenstein beim Landgericht in Vaduz oder bei einem Vermittleramt über ein Rechtsgeschäft errichteten vollstreckbaren öffentlichen Urkunden werden im andern Staat vollstreckt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung vollstreckbar sind und ihrer Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht.
(2) Wird die Vollstreckung einer im Fürstentum Liechtenstein errichteten vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beantragt, so ist diese Urkunde in Urschrift oder in amtlicher Ausfertigung, bei Anträgen auf Vollstreckung eines in der Republik Österreich errichteten Notariatsaktes eine mit Siegel und Unterschrift des öffentlichen Notars versehene Ausfertigung beizubringen.