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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 30.12.1975 · idF BGBl. Nr. 610/1975 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit umfaßt auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein solches dingliches Recht.