Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Justizbehörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.