Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel VIII
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden.