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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden.