Änderungen zwischen den Fassungen
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
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