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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.