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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Soweit erforderlich, halten sich der ersuchende und der ersuchte Staat wechselseitig über alle Umstände auf dem laufenden, welche die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder die Vollstreckung des Urteils in diesem Staat berühren können.