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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 22.06.1982 · idF BGBl. Nr. 225/1982 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.