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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 8neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.